Förderfähige Maßnahmen

Die Fördermittel sind für Investitionen zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Bereich Sport einzusetzen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen zur städtebaulichen Aufwertung durch:

  • bauliche Sanierung und Ausbau von Sportstätten (gedeckt oder im Freien) sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen,
  • Ersatzneubau im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung,
  • in begründeten Ausnahmefällen Neubauten, insbesondere, wenn in wachsenden Kommunen oder verdichteten Räumen erforderliche Sportstätten fehlen.

Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen förderfähig.

Fördergegenstände

Städtebauliche Maßnahmen im Bereich Sport sind förderfähig, wenn

  • Sportstätten sich in Gebieten der Städtebauförderung oder in einem Untersuchungsgebiet zur Vorbereitung der Aufnahme in Städtebauförderungsprogramme befinden und
  • der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung entsprechen, die auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Fördergebiet umfasst.

Sportstätten, die sich außerhalb von Gebieten der Städtebauförderung befinden, können in begründeten Ausnahmefällen förderfähig sein, wenn

  • ein besonderer Bedarf zur Förderung der Sportstätte hinsichtlich der im Investitionspakt verfolgten Ziele besteht,
  • die Maßnahme im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planungen der Stadt oder Gemeinde erfolgt, die auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Stadt- oder Gemeindegebiet trifft.

Die Auswahl der Fördermaßnahmen zur Aufnahme in das Bund-Länder-Programm Investitionspakt Sportstätten trifft die jeweils zuständige Landesbehörde. Informationen und die zuständigen Ansprechpartner der Länder finden Sie unter Kontakt.

Die Mittel des Investitionspakts können auch für städtebauliche Investitionen in Städten und Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage eingesetzt werden.